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Russland-Mennoniten

Menno Simons zu Ehe, Scheidung und Wiederheirat

Zu Beginn der Corona-Zeit habe ich ein paar kürzere Schriften Menno Simons‘ gelesen, wobei vor allem Die Wismarer Artikel von 1554[1] meine Aufmerksamkeit erregt haben. Sozialisiert in einem russland-mennonitischen Hintergrund haben mich einige Äußerungen Simons‘ ein wenig überrascht. In den neun Artikeln geht es u. a. um das Thema „Scheidung“ und damit zusammenhängend den Bann und die Wiederheirat. Im Bewusstsein der Brisanz und Sensibilität der Thematik, vor allem für Betroffene, möchte ich diese Zitate als Gedankenanstoß verstanden wissen. Während meiner Bibelschulzeit soll der Bibelschulleiter seiner Predigerklasse den Rat gegeben haben, in dieser Thematik aufgrund der unterschiedlichen Positionen unter bibeltreuen Christen und der Sensibilität des Themas der eigenen Gemeindeleitung zu vertrauen.

Auffällig in den Artikeln ist m. E. zum einen, dass die Verfasser (Menno Simons u. a.) die Wiederheirat für bestimmte Fälle, in denen der ehemalige Partner noch lebt, als legitim anerkennen. Einen weiteren auffallenden Aspekt sehe ich in der bedeutsamen Rolle, die der Gemeinde und den Ältesten bei der Wiederheirat (Art. 4 & 5) als auch bei einer „klassischen Eheschließung“ (Art. 6) zugemessen wird. Mir scheint, dass hier darin ein charakteristischer Zug der mennonitischen Gemeindephilosophie erkennen lässt.

Wie gesagt, hier ein paar Auszüge aus dem Schreiben als Gedankenanstoß.

Art. 3: Drittens verordnen wir, dass auch zwischen Mann und Frau der Gebannte gemieden werden soll. Handelt es sich aber um ein schwaches Gewissen, welches dies nicht einsehen kann, so setzt sich das Ehegebot durch. Darum muss eine sorgfältige Prüfung klären, ob es das Gewissen oder das Fleisch sein. Dies wird bald offenbar werden.

Art. 4: Viertens, wenn ein Gläubiger und ein Ungläubiger im Ehebund stehen und der Ungläubige Ehebruch begeht, so gilt die Ehe als gebrochen. Wenn dieser es dann bereut, in Sünde gefallen zu sein und das Verlangen hat, sich zu bessern, dann stehen es die Brüder dem Gläubigen zu, zum Ehebrecher zu gehen und diesen zu ermahnen, wenn das Gewissen [des Gläubigen, AW] es im Blick auf dessen Zustand zulässt.  Wenn es sich aber um einen mutwilligen Ehebrecher handelt, so ist der Unschuldige nicht gebunden, nur soll sich dieser dem Rat und dem Beschluss der Gemeinde fügen und darf bei Gelegenheit und Beschluss wieder heiraten, wenn dies alles gut überlegt wurde.

Art. 5: Fünftens, bezüglich der Gläubigen und Ungläubigen: Wenn der Ungläubige sich wegen des Glaubens scheiden lassen will, so soll der Gläubige treu bleiben ohne wieder zu heiraten, solange der Ungläubige ungebunden bleibt. Wenn aber der Ungläubige wieder heiratet oder Hurerei treibt, so darf der Gläubige wieder heiraten, gemäß dem Rat der Gemeindeältesten.

Art. 6: Sechstens bestimmt die Gemeinde den gläubigen Kindern gläubiger Eltern nicht ohne deren Zustimmung zu heiraten, wenn sie noch von diesen ernährt werden. Wenn aber die Kinder den Eltern diese Ehre erwiesen haben und die Eltern wollten nicht zustimmen, so können die Eltern den Kindern ihr Recht nicht nehmen. Die [gläubigen]  Kinder sollen ihr ungläubigen Eltern um Rat fragen und sie damit ehren, wenn diese aber nicht zustimmen wollen, so soll die Gemeinde entscheiden. Heimliche Eheschließungen werden bestraft.


[1] Die Schriften des Menno Simons. Gesamtausgabe. Samenkorn Verlag. S. 939f.

3 Antworten auf „Menno Simons zu Ehe, Scheidung und Wiederheirat“

Vielen Dank für diese Zusammenstellung. Klingt für mich nach einem sehr vernünftigen Verständnis. Zwar denke ich, dass der Punkt mit „nach dem Rat der Ältesten“ gerne missbräuchlich enden kann, benötigen Leute, die Opfer von Ehebruch oder Gewalt werden, Weisheit in eine Scheidung nicht durch Verbitterung und Hass zu tretten. Hier kann eine Begleitung durch die Gemeinde notwendig und extrem hilfreich sein. Letzlich endete dieser Punkt aber in mennonitischen Kreisen so, dass man gar keine Scheidung zuließ und keinerlei Wiederheirat duldete. Es könnte hilfreich sein, zu recherchieren, wie sich M.Simons Kirchenordnung und Ältestenamt vorstellte. Wenn hier auch ein anderes Verständnis vorliegt, entwickelt sich natürlich schnell eine multiplizierende Wirkung

Lieber Sergej,
danke für deinen Kommentar. Zumindest in Bezug auf einige Älteste, wie z. B. Obbe Philips und sich, sah Simons das Ältestenamt als Amt mit übergemeindlicher Autorität an. Mag sein, dass diese „bischöfliche“ Funktion aber nur einigen wenigen Ältesten zuerkannt wurde. In diesem Artikel habe ich ein wenig zu Mennos Perspektive geschrieben: https://christusallein.com/2019/12/17/menno-simons-ueber-die-prediger-bzw-aeltesten/
In Bezug zur Kirchenordnung, vermute ich, dass sich vieles an Struktur einfach so „ergeben“ hat, da die Mennoniten zu der Zeit eine verfolgte Minderheit und Untergrundgemeinde waren.
Schönen Gruß
Andy

Wie das bei Mennoniten heute gehandhabt wird, weiß ich nicht, aber im Grunde ist die Regelung für Scheidung und Wiederheirat ja die klassisch erasmische Sichtweise, die dann auch von den Reformatoren vertreten wurde und seitdem die Mehrheitssicht im evangelikalen Raum widerspiegelt. Interessant finde ich die Bemerkung unter Art. 4: „Wenn dieser [der Ungläubige] es dann bereut, in Sünde gefallen zu sein.“ Das wäre ein interessantes Thema: Kann ein Ungläubiger in Sünde fallen? Wie ist das gemeint?

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